Infos zum Verpflegungsmehraufwand mit einem Online Verpflegungsmehraufwand-Rechner zur Ermittlung der aktuellen Reisekostenpauschalen.
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Verpflegungsmehraufwendungen (VM) sind Pauschbeträge, die ein Steuerpflichtiger steuerlich grundsätzlich berücksichtigen darf, wenn er sich beruflich veranlasst nicht zu hause oder an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und daher einen Mehraufwand für die Verpflegung zu tragen hat. Die Pauschbeträge lassen sich als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ) bei Selbständigen oder als Werbungskosten (§ 9 Absatz 4a EStG ) bei Angestellten geltend machen. Arbeitgeber können die Verpflegungspauschalen auch steuerfrei für entstandene Aufwendungen erstatten. Seit 1996 werden die Verpflegungsmehraufwendungen nur noch pauschal berücksichtigt, Die Einzelnachweise der tatsächlichen Aufwendungen werden nicht mehr anerkannt.
Pauschale für | 2022 | 2023 | 2024 |
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Dienstreisen 24h | 28 Euro | 28 Euro | 28 Euro |
Dienstreisen >8h | 14 Euro | 14 Euro | 14 Euro |
An | 14 Euro | 14 Euro | 14 Euro |
Übernachtungen ohne Beleg | 20 Euro | 20 Euro | 20 Euro |
Kürzungen Frühstück | 5,60 Euro | 5,60 Euro | 6,40 Euro |
Kürzungen Mittagessen | 11,20 Euro | 11,20 Euro | 12,80 Euro |
Kürzungen Abendgessen | 11,20 Euro | 11,20 Euro | 12,80 Euro |
Mit dem Verpflegungsmehraufwand-Rechner auf dieser Seite lassen sich die Verpflegungspauschalen und Übernachtungspauschalen für Deutschland ab 2014 berechnen.
Zudem werden die Übernachtungspauschalen für Angestellte ermittelt. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer die Übernachtungspauschalen in Deutschland pauschal 20 Euro pro Nacht steuerfrei ersetzen. Dabei sind Kürzungen für gewährte Mahlzeiten zu berücksichtigen. Die Kürzungen betragen 20 % für ein Frühstück und 40 % für ein Mittagessen oder Abendessen. Will der Arbeitnehmer nicht ersetzte Übernachtungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen, so sind die tatsächlichen Kosten anzustzen und nachzuweisen. Das gleiche gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben durch Selbständige. Für die Richtigkeit der Berechnungen wird keine Gewähr übernommen. Auf der nachfolgenden Seite können Sie eine komplette Reisekostenabrechnung online erstellen.
Für Auslandsreisen gelten andere Pauschalen. Informationen zu den Verpflegungsmehraufwendungen für das Ausland finden Sie nachfolgend:
Reisekosten bei Auslandsreisen 2015
Reisekosten bei Auslandsreisen 2016
Reisekosten bei Auslandsreisen 2017
Reisekosten bei Auslandsreisen 2018
Reisekosten bei Auslandsreisen 2019
Reisekosten bei Auslandsreisen 2020
Reisekosten bei Auslandsreisen 2021
Reisekosten bei Auslandsreisen 2023
Reisekosten bei Auslandsreisen 2024
In 2014 wurde das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Es sind seit dem nur noch 2 Stufen zu berücksichtigen. Bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden beträgt der Pauschbetrag bis 2019 24 Euro. Bei einem Abwesenheitszeitraum zwischen 8 und 24 Stunden sowie an Tagen der An- und Abreise darf bis 2019 jeweils ein Pauschbetrag von 12 Euro angesetzt werden. Das zweistufige Modell gilt auch für die Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland, allerdings mit anderen Verpflegungspauschalen. Infos gibt es auch im BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten ab dem 01.01.2014.
Der Verpflegungsmehraufwand wurde bis 2013 grundsätzlich in 3 Stufen steuerlich berücksichtigt. Lag die Abwesenheitsdauer bei 24 Stunden, so betrug der Pauschbetrag 24 Euro. Bei einem Abwesenheitszeitraum zwischen 14 und 24 Stunden durfte ein Pauschbetrag von 12 Euro angesetzt werden. Bei einer Abwesenheitsdauer zwischen 8 und 14 Stunden, durften 6 Euro als Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden.
Weiterhin kann bei einer Tätigkeit ohne Übernachtung die gesamte Abwesenheitsdauer dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet werden und, sofern die Dauer von 8 Stunden erreicht wird, die Pauschale geltend gemacht werden. Bei mehreren Auswärtstätigkeiten an einem Kalendertag können die Abwesenheitszeiten für diesen Kalendertag ebenfalls addiert werden. Bei längeren vorübergehenden Tätigkeiten ist der pauschale Abzug nur auf die ersten drei Monate beschränkt, wenn es sich um dieselbe Tätigkeitsstätte handelt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in §4 (5)S.1Nr.5 EStG.
Der Arbeitgeber darf die Verpflegungsmehraufwendungen dem Arbeitnehmer entsprechend der Pauschalen steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG darf ein weiterer Betrag, soweit dieser die Verpflegungsmehraufwendungen um nicht mehr als 100% übersteigt, mit 25% pauschal besteuert werden. Auch dieser Betrag ist sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen mindert die abzugsfähigen Werbungskosten entsprechend. Selbständige dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.
Neben den Verpflegungsmehraufwendungen lassen sich auch das Kilometergeld oder die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Auf der folgenden Webseite kann ein Fahrtkostenrechner genutzt werden.